AGB
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich

  1. Für Kauf- bzw. Werkslieferverträge gelten folgende Vereinbarungen als angenommen, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung Einspruch erhoben oder die Ware ohne Einspruch angenommen wird.

  2. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich

  2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenüblich Näherungswerte.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten) eine wesentliche Veränderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

  2. Bei Lieferverträgen auf Abruf gilt eine Laufzeit von 12 Monaten als vereinbart, wenn nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde.

  3. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten.

  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die demnach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt, oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

Muster und Fertigungsmittel

  1. Anteilige Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Schablonen etc.) werden, sofern nicht anders vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.

  2. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder der Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

  3. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

  4. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner einen Anteil bezahlt hat, in unserem Besitz.

  5. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel, die vom Partner anteilig bezahlt wurden, dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.

  6. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner.

Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.

  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

  3. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrent-Kredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.

  4. Bei Zahlungsverzug können wir nach Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

  5. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

  6. Tritt nach Vertragsschluß eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Partners ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Partners oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk".

  2. Die angegebenen Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten und nicht verbindlich.

  3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 49 vorliegen oder sich Änderungen des Vertragsgegenstandes durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners ergeben.

  4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

  5. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel den Transportweg.

  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Partner vor.

  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

  3. Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt des Partners auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

  4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

  5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wir die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten ider vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

  6. Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstigen Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Gewährleistung

  1. Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 31.

  2. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.

  3. Die Gewährleistungspflicht richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

  4. Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.

  5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

  6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel festzustellen. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

  7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns die Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

  8. Wurde die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners abgegolten.

Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Partners zu klagen.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im übrigen voll wirksam.
 
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