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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Geltungsbereich
- Für
Kauf- bzw. Werkslieferverträge gelten folgende Vereinbarungen
als angenommen, wenn nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer
Auftragsbestätigung Einspruch erhoben oder die Ware ohne
Einspruch angenommen wird.
- Geschäftsbedingungen
des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden,
haben keine Gültigkeit.
Allgemeine
Bestimmungen
- Bestellungen
werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich
- Die
in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind
branchenüblich Näherungswerte.
Langfrist-
und Abrufverträge, Preisanpassung
- Tritt
bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von
mehr als 12 Monaten) eine wesentliche Veränderung der Lohn-,
Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner
berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter
Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
- Bei
Lieferverträgen auf Abruf gilt eine Laufzeit von 12 Monaten als
vereinbart, wenn nicht ausdrücklich eine andere Frist
vereinbart wurde.
- Mehrkosten,
die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche
Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch
unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist
unsere Kalkulation maßgebend.
Vertraulichkeit
- Jeder
Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster,
Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der
Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam
verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber
Dritten geheimhalten.
- Die
Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die
allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung
verpflichtet war, oder die demnach von einem zur Weitergabe
berechtigten Dritten übermittelt, oder die von dem empfangenden
Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder
Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
Zeichnungen
und Beschreibungen
- Stellt
ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische
Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur
Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden
Vertragspartners.
Muster
und Fertigungsmittel
- Anteilige
Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge,
Schablonen etc.) werden, sofern nicht anders vereinbart ist, von der
zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
- Die
Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße
Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder der
Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
- Setzt
der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder
Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen
alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
- Die
Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner einen Anteil bezahlt
hat, in unserem Besitz.
- Abnehmerbezogene
Fertigungsmittel, die vom Partner anteilig bezahlt wurden, dürfen
von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Partners
für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
- Wir
verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der
letzten Lieferung an unseren Partner.
Preise
- Unsere
Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer,
Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Zahlungsbedingungen
- Alle
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug
zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, sofern der Partner
nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
- Haben
wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser
Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung den fehlerfreien Anteil zu
leisten. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig
festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- Bei
Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für
Kontokorrent-Kredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von
3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu
berechnen.
- Bei
Zahlungsverzug können wir nach Mitteilung an den Partner die
Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen.
- Wechsel
und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber
und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des
Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für
rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung
von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- Tritt
nach Vertragsschluß eine erhebliche Gefährdung unseres
Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Partners ein, so können
wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist
verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens
verweigern. Bei Verweigerung des Partners oder fruchtlosem
Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Lieferung
- Sofern
nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk".
- Die
angegebenen Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten und
nicht verbindlich.
- Die
Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung
und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von
Ziffer 49 vorliegen oder sich Änderungen des
Vertragsgegenstandes durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners
ergeben.
- Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in
Rechnung gestellt.
- Innerhalb
einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind
fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem
Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Versand
und Gefahrübergang
- Versandbereit
gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen.
Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
- Mangels
besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel den
Transportweg.
- Mit
der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer
bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen
des Werkes, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar
auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Eigentumsvorbehalt
- Wir
behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Partner
vor.
- Der
Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang
zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die
Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim
kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
- Bei
Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt des Partners
auf Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu
verlangen.
- Alle
Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem
Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns
Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Eine
etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner
stets für uns vor. Wir die Vorbehaltsware mit anderen, nicht
uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten ider vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
- Für
die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache gilt im
übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware,
in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstigen Sicherheiten
hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt
auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Gewährleistung
- Wir
leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns
gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen,
Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt
dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen
Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß
Ziffer 31.
- Für
Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Partner
oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für
die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des
Partners oder Dritter.
- Die
Gewährleistungspflicht richtet sich, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nach dem Gesetz.
- Mängel
hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am
Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
- Wurde
eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart,
ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner
bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte
feststellen können.
- Uns
ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mängel
festzustellen. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt, oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der
bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Gewährleistungsansprüche.
- Bei
berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern
wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern
einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns die Gelegenheit, die
fehlerhafte Ware auszusortieren.
- Wurde
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgreich durchgeführt,
so sind alle Ansprüche des Partners abgegolten.
Sonstige
Ansprüche, Haftung
- Sonstige
und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns sind
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten,
aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung.
Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der
gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Partners.
- Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Höhere
Gewalt
- Höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien
uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung
von den Leistungspflichten.
Erfüllungsort,
Gerichtsstand
- Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch
berechtigt am Sitz des Partners zu klagen.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im übrigen
voll wirksam.
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